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   ArbG Koblenz, 30.04.2015 - 5 Ca 2268/14   

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https://dejure.org/2015,55439
ArbG Koblenz, 30.04.2015 - 5 Ca 2268/14 (https://dejure.org/2015,55439)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 30.04.2015 - 5 Ca 2268/14 (https://dejure.org/2015,55439)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 30. April 2015 - 5 Ca 2268/14 (https://dejure.org/2015,55439)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

    Auszug aus ArbG Koblenz, 30.04.2015 - 5 Ca 2268/14
    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten einer Vertragspflicht, in der Regel schuldhaft, erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (ständige Rechtsprechung Bundesarbeitsgericht, vgl. BAG 13.12.2007, 2 AZR 818/06, Rz. 37, zitiert nach Juris).

    Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzten (BAG, 13.12.2007, a.a.O.).

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

    Auszug aus ArbG Koblenz, 30.04.2015 - 5 Ca 2268/14
    Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (Bundesarbeitsgericht, 23.06.2009, 2 AZR 283/08 Rz. 14, zitiert nach Juris).
  • BAG, 21.05.1987 - 2 AZR 313/86
    Auszug aus ArbG Koblenz, 30.04.2015 - 5 Ca 2268/14
    Er hat in der Abmahnung jeweils konkret die Tatbestände zu bezeichnen, in denen er eine Vertragspflichtverletzung sah und den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass bei wiederholtem Verhalten der gerügten Art mit einer Kündigung gerechnet werden müsse und damit der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei (BAG, 21.05.1987 2 AZR 313/86, Rz. 29, zitiert nach Juris).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09

    Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweispflicht - Anspruch

    Auszug aus ArbG Koblenz, 30.04.2015 - 5 Ca 2268/14
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet, noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutverletzung führt, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes eines Arbeitnehmers führt (BAG 28.10.2010, 8 AZR 546/09, Rz. 17, zitiert nach Juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2011 - 5 Sa 86/11

    Mobbing - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Haftung des

    Auszug aus ArbG Koblenz, 30.04.2015 - 5 Ca 2268/14
    Das Verhalten des Beklagten zu 2) ist der Beklagten zu 1) nach § 278 BGB zuzurechnen(siehe hierzu LAG Meckenburg-Vorpommern, 05.07.2011, 5 Sa 86/11).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 12 Sa 1/10

    Rücktritt vom Prozessvergleich - Entschädigung bei nicht vertragsgemäßer

    Auszug aus ArbG Koblenz, 30.04.2015 - 5 Ca 2268/14
    Dieser Eingriff war auch so schwerwiegend, dass es ein Ausgleich in Form einer Entschädigung vorlag (LAG Baden-Württemberg, 17.06.2014, 12 Sa 1/10, Rz. 193, zitiert nach Juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2016 - 5 Sa 313/15

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Schmerzensgeld

    Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2015, Az. 5 Ca 2268/14, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2015, Az. 5 Ca 2268/14, abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen,.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2015, Az. 5 Ca 2268/14, teilweise abzuändern und die Klage gegen ihn vollständig abzuweisen,.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2015, Az. 5 Ca 2268/14, teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das für den Fall der Säumnis beziffert wird auf weitere EUR 1.000,00 zzgl.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2015 - 5 SaGa 7/14

    Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung bzw. Freistellung - unzulässige

    Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit seiner am 12.06.2014 vor dem Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Kündigungsschutzklage (Az. 5 Ca 2268/14).

    der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft aufzugeben, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits (Arbeitsgericht Koblenz - 5 Ca 2268/14) gemäß Arbeitsvertrag vom 03.02.2009 mit Nachträgen vom 03.12.2010 und 11.01.2013 mit aktueller Stellenbeschreibung vom 01.01.2013 weiter zu beschäftigen,.

    der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft aufzugeben, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits (Arbeitsgericht Koblenz - 5 Ca 2268/14) unwiderruflich bei Weiterzahlung des gesamten Arbeitslohns freizustellen.

    Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung seiner Entscheidung vollkommen zutreffend ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Verfügungsanspruch auf Weiterbeschäftigung - hilfsweise auf Freistellung - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits (Az. 5 Ca 2268/14) hat.

    Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 27.05.2014 drängt sich nicht auf, vielmehr besteht Anlass für eine Prüfung, ob verhaltensbedingte Kündigungsgründe vorliegen, die allerdings im Kündigungsschutzprozess (5 Ca 2268/14) erfolgen muss.

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